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   FG München, 06.05.2003 - 7 K 1801/02   

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https://dejure.org/2003,14561
FG München, 06.05.2003 - 7 K 1801/02 (https://dejure.org/2003,14561)
FG München, Entscheidung vom 06.05.2003 - 7 K 1801/02 (https://dejure.org/2003,14561)
FG München, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - 7 K 1801/02 (https://dejure.org/2003,14561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Aufhebung des Körperschaftssteuerbescheides und Umsatzsteuerbescheides; Entgegenstehen der Festsetzungsverjährung; Antrag auf ein Tätigwerden der Finanzbehörde ausserhalb des infolge Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns; Abgrenzung zu einfachen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag nach § 171 Abs. 3 AO (1977); Antrag nach § 171 Abs. 3 AO; Körperschaftsteuer 1982; Umsatzsteuer 1981

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Antrag nach § 171 Abs. 3 AO 1977 - Körperschaftsteuer 1982 - Umsatzsteuer 1981

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1216
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

    Auszug aus FG München, 06.05.2003 - 7 K 1801/02
    Erklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 10.10.2001 - 7 K 4709/00

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AuslG 1990 § 21 Abs 1 S 1; eheliches Kind

    Auszug aus FG München, 06.05.2003 - 7 K 1801/02
    Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und sein Vorbringen im Klageverfahren 7 K 4709/00.
  • FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06

    Selbstanzeige ist kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO

    Dieser erfordere eine Willensbekundung des Steuerpflichtigen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen solle (FG München, 06.05.03, EFG 2003, 1216, Rn. 27).

    Anträge i. S. des § 171 Abs. 3 AO sind solche Willensbekundungen, die ein über das durch die Amtsmaxime ohnehin gebotene Verwaltungshandeln hinausgehendes Handeln auslösen sollen (vgl. Beschluss des BFH vom 08.09.2003 VI B 87/03 BFH/NV 2004, 9 ; Urteil des BFH vom 18.06.1991 VI R 54/89, BFHE 165, 445 , BStBl II 1992, 124; Urteil des FG München vom 06.05.03, 7 K 1801/02 EFG 2003, 1216 ).

    Es fallen alle Anträge hierunter, die sich auf die Festsetzung einer Steuer beziehen, ferner Änderungs- und Berichtigungsanträge (vgl. Urteil des FG München vom 06.05.03 7 K 1801/02 a.a.O.).

  • FG München, 16.03.2006 - 5 K 2941/04

    Prüfungsmitteilung des Lohnsteueraußenprüfers ist kein Änderungsantrag der

    Ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO 1977 erfordert eine Willensbekundung, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen soll (Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 06.05.2003 7 K 1801/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1216 ).
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